Einstellung Strafverfahren | Strafgesetzbuch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 3. Mai 2023BEK 2022 154MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2022, SU 2020 537);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ beschuldigt mit Strafanzeige vom 13. April 2021 (U-act. 8.7.001) den von ihm zunächst mit einer strassenverkehrsrechtlichen Angelegenheit beauftragten Rechtsanwalt D.________, ihn unter Vortäuschung von Sicherheiten und eines von Anfang an nicht vorhandenen Rückzahlungswillens im Frühling 2018 bewogen zu haben, ein „genau nach 2 Jahren nach Auszahlung“ zurückzubezahlendes Darlehen von Fr. 150’000.00 zu gewähren (vgl. U-act. 8.7.005 f.). Ferner habe sich der Beschuldigte in zur Darlehensrückzahlung geführten Verfahren verschiedentlich über ihn und seine Rechtsvertreter ehrverletzend geäussert und unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Schliesslich habe er ihn mit Betreibungseinleitungen und-drohungen unter Druck zu setzen versucht (ausführlich angef. Verfügung E. 2-4). Am 4. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Betrug, mehrfache üble Nachrede, mehrfache Verleumdung, mehrfache Beschimpfung und mehrfache versuchte Nötigung ein. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht mit den Anträgen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend aller in Betracht kommender Delikte, insbesondere wegen Betrugs, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher versuchter Nötigung zum seinem Nachteil wiederaufzunehmen und Anklage zu erheben. Mit begründeter Beschwerdevernehmlassung verlangt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Der Beschuldigte beantragt innert verlängerter Frist am 30. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 7). Der Privatkläger nahm nochmals Stellung (KG-act. 9) und reichte noch zwei in der Betreibung auf Zins- und Darlehensrückzahlung ausgestellte Verlustscheine ein (KG-act. 11 inkl. 11/1-2).2.Im Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren